[./taxivorschriften.html]
[Web Creator] [LMSOFT]
Ausführungsbestimmungen zu den
Taxivorschriften
Verfügung der Polizeivorsteherin vom 25. September 2001
Gestützt auf Art. 24 der Taxivorschriften der Stadt Zürich vom
20. September 2000 mit Änderung vom 28. März 2001, in Kraft
seit 1. Juli 2001, werden folgende Ausführungsbestimmungen
zu den Taxivorschriften erlassen:
I. Ausrüstung der Taxifahrzeuge

Art. 1 Taxifahrzeuge
Als Taxifahrzeuge werden nur Personenwagen zugelassen,
welche mindestens drei Türen aufweisen, wobei eine allenfalls
vorhandene Hecktüre nicht mitgezählt wird.

Art. 2 Alarmvorrichtungen
Die Taxifahrzeuge müssen mit einer den bundesrätlichen Vorschriften
entsprechenden Alarmvorrichtung ausgerüstet sein.
Diese ist so zu montieren, dass eine Unterbrechung vom Wageninnern
her ausgeschlossen ist.
Die Taxichauffeuse/der Taxichauffeur muss die Alarmvorrichtung
durch Knopf oder Tastendruck vom Führersitz aus
auslösen können.

Art. 3 Kennlampen
Die Taxifahrzeuge sind mit einer Kennlampe mit blau/weissem
Frontschild zu kennzeichnen. Es dürfen nur Lampenmodelle
verwendet werden, welche von der Verwaltungspolizei genehmigt
worden sind.

Art. 4 Bewilligungsnummern
Die von der Verwaltungspolizei zugeteilten Bewilligungsnummern
müssen an der Vorder- und Rückseite der Kennlampe
angebracht werden.

Die Nummernbügel mit Zahlen werden ausschliesslich von der
Verwaltungspolizei abgegeben.

Die Nummernbügel sind nach Erlöschen der Bewilligungsrechte
der Verwaltungspolizei entschädigungslos zurückzugeben.
Soweit die Bewilligungsnummer mit der Kennlampe unauflösbar
verbunden ist, ist die ganze Kennlampe entschädigungslos der
Verwaltungspolizei zurückzugeben.

Art. 5 Privatfahrten
Wird ein Taxifahrzeug zu Privatfahrten verwendet, ist die äussere
Kennzeichnung (Kennlampe und Bewilligungsnummer) zu
entfernen oder abzudecken.

Art. 6 Taxuhr/Einbau und Nachkontrolle
Die Taxuhren sind von der Verwaltungspolizei bzw. von den
von der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Polizeidepartements
ermächtigten Taxuhr-Montagestellen alle zwei Jahre zu
kontrollieren. Weitere Kontrollen durch die Verwaltungspolizei
bleiben vorbehalten.

Beim Einbau der Taxuhr in ein Fach mit einem allenfalls vorhandenen
Deckel muss dieser entfernt werden.

Art. 7 Tarifordnung
Jede Taxichauffeuse/jeder Taxichauffeur hat einen gültigen
ausführlichen Taxitarif und den neusten Stadtplan mitzuführen
und diese Dokumente auf Verlangen vorzuweisen. Eine Kurzfassung
des Taxitarifs ist zudem so im Wagen anzubringen,
dass er von den Fahrgästen jederzeit gelesen werden kann.

II. Taxistandplätze

Art. 8 Standplatzordnung
Das Parkieren von Taxifahrzeugen auf Taxistandplätzen ist untersagt.
Die Fahrgäste sind in der Wahl des Taxifahrzeuges frei.

III. Meldepflicht

Art. 9 Meldepflicht
Die Inhaberinnen und Inhaber von Betriebsbewilligungen haben
der Verwaltungspolizei innert 14 Tagen alle Tatsachen zu
melden, welche eine Änderung des Führer- oder des Fahrzeugausweises
nötig machen.

Sie haben der Verwaltungspolizei die Anstellung ihres Fahrpersonals
vor dem Eintritt zu melden.

Die Meldung über den Austritt ihres Fahrpersonals hat spätestens
am Tage des Austritts zu erfolgen.

Die Inhaberinnen und Inhaber von Betriebsbewilligungen haben
die vorübergehende Ausser- sowie Wiederinbetriebsetzung
von Taxifahrzeugen innert 14 Tagen der Verwaltungspolizei zu
melden.

IV. Aufbewahrungspflicht
Art. 10 ARV-Kontrollmittel

Die ARV-Kontrollmittel (Kontrollkarten und Fahrtschreibereinlageblätter)
sind zwecks Überprüfung der ununterbrochenen Erwerbstätigkeit
im stadtzürcherischen Taxigewerbe für gesuchstellende
Chauffeusen/Chauffeure durch die Bewilligungsinhabenden
während drei Jahren aufzubewahren.

V. Straf- und Übergangsbestimmungen

Art. 11 Strafbestimmungen
Zuwiderhandlungen gegen diese Ausführungsbestimmungen
werden nach Massgabe der Strafbestimmungen der Allgemeinen
Polizeiverordnung bestraft. Die Ergreifung administrativer
Massnahmen gemäss Taxivorschriften bleibt vorbehalten.

Art. 12 Inkraftsetzung

Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Oktober 2001 in
Kraft. Sie ersetzen diejenigen vom 24. Februar 1983 mit seitherigen