Sonderbestimmungen über die Arbeits- und
Ruhezeit der Taxiführer in der Stadt Zürich
Stadtratsbeschluss vom 4. November 1981 (3300)
Gestützt auf Art. 25 der Verordnung über die Arbeits- und
Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer vom
6. Mai 1981 (Chauffeurverordnung) und unter Hinweis auf die
Ermächtigung der kantonalen Polizeidirektion vom 15. Oktober
1981 sowie die Genehmigung des Bundesamtes für
Polizeiwesen vom 1. Oktober 1981 werden anstelle der Art. 17,
18 und 21 der Chauffeurverordnung/ARV folgende Sonderbestimmungen
für das Taxigewerbe erlassen:
I. Geltungsbereich und Begriff
Art. 1 Geltungsbereich
Die Sonderbestimmungen gelten für alle Inhaber einer Bewilligung
des Polizeivorstandes der Stadt Zürich zur Führung eines
Taxibetriebes sowie für deren Arbeitnehmer.
Art. 2 Begriff
Als Taxiführer im Sinne dieser Sonderbestimmungen gilt jeder
selbständig- und unselbständigerwerbende berufsmässige Führer
von Taxifahrzeugen.
Wo die Chauffeurverordnung/ARV in den Art. 5, 6, 8, 9 und 11
zwischen selbständig und unselbständig erwerbenden Führern
von Taxifahrzeugen unterscheidet, haben die selbständig erwerbenden
Führer die Bestimmungen für unselbständig erwerbende
Führer zu beachten.
II. Kontrollbestimmungen
Art. 3 Kontrollmittel
Kontrollmittel sind der Fahrtschreiber und die Kontrollkarte.
Die vollständig ausgefüllte Kontrollkarte gilt als Aufstellung
über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit gemäss Art. 21 der
Chauffeurverordnung/ARV.
Ist der Fahrtschreiber schadhaft, so hat der Fahrzeugführer
zusätzlich zu den Angaben auf der Vorderseite der Kontrollkarte
auf der Rückseite derselben für jeden Tag den Anfangs- und
Endkilometerstand und die total gefahrenen Kilometer einzutragen.
Art. 4 Bezug der Kontrollkarten
Die Kontrollkarten sind jährlich blockweise durch die Arbeitgeber
für sich – sofern sie selbst Taxifahrten ausführen – und für
die in ihrem Betrieb beschäftigten Taxiführer und Taxiführer im
Nebenberuf bei der Gewerbepolizei zu beziehen. Die Kontrollkarten
werden zum Selbstkostenpreis abgegeben. Kontrollkarten
werden nur für Inhaber des von der Gewerbepolizei ausgestellten
Chauffeurausweises abgegeben.
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die erforderlichen Kontrollkarten
unentgeltlich abzugeben und ihn zum Führen derselben
anzuhalten. Kann der Arbeitgeber wegen Ortsabwesenheit
oder einem anderen wichtigen Grund die Kontrollkarten nicht
abgeben, haben die Arbeitnehmer bei der Gewerbepolizei Ersatzkontrollkarten
zu beziehen. Der Verlust einer Kontrollkarte
ist der Gewerbepolizei sofort zu melden, und es ist gleichzeitig
eine Ersatzkontrollkarte zu beziehen.
Art. 5 Führung der Kontrollkarten
Die Kontrollkarte ist persönlich und unübertragbar.
Der Taxiführer muss die Kontrollkarte während des Dienstes
laufend führen und sie auf der Innenseite der Windschutzscheibe
des Fahrzeuges, nach aussen gut sichtbar, anbringen. Sie
ist auf der Rückseite mit dem Namen des Inhabers zu beschriften.
In den dafür vorgesehenen Feldern sind die zusammenhängende
Ruhezeit vor Arbeitsbeginn, die Kontrollschildnummer
des geführten Fahrzeuges, Beginn und Ende der Arbeitszeit
und das Total der täglichen und der wöchentlichen Arbeitsstunden
einzutragen. Beginn und Ende der Arbeitszeit müssen
mit vier Ziffern (0000–2400) eingetragen werden. Alle Eintragungen
sind in unverwischbarer, deutlicher Schrift vorzunehmen.
Tage, an denen keine Taxifahrten ausgeführt werden, sind
entsprechend zu bezeichnen. Taxiführer, welche auch noch
Fahrten mit Gesellschafts- oder Lastwagen ausführen, haben
für die Dauer dieses Dienstes das Arbeitsbuch zu führen und
auf der Kontrollkarte einen entsprechenden Hinweis anzubringen.
Gesellschafts- und Lastwagenführer, welche auch noch
Taxifahrten ausführen, haben für die Dauer des Taxidienstes
die Kontrollkarte zu führen und im Arbeitsbuch einen entsprechenden
Hinweis anzubringen.
Die ausgefüllten Kontrollkarten sind dem Arbeitgeber zurückzugeben.
Dieser hat die Eintragungen, insbesondere durch
Vergleich mit den entsprechenden Einlageblättern des Fahrtschreibers,
zu prüfen. Die Kontrollkarten sind von ihm während
zweier Jahre in geeigneter Form aufzubewahren und auf Verlangen
der Polizei zu Kontrollzwecken, zusammen mit den verwendeten
Fahrtschreiber-Einlageblättern, vorzuweisen oder
einzusenden.
Art. 6 Besondere Vorschriften für Taxiführer Im Nebenberuf
Taxiführer im Nebenberuf, welche gleichzeitig hauptberuflich
bei einem anderen Arbeitgeber tätig sind, dürfen nur an arbeitsfreien
Tagen oder Halbtagen als Taxiführer tätig sein. Sie sind
verpflichtet, der Gewerbepolizei den hauptberuflichen Arbeitgeber
zu nennen und einen allfälligen Stellenwechsel innert acht
Tagen zu melden.
Taxiführer im Nebenberuf haben neben den Eintragungen ihres
Taxidienstes zusätzlich den Stundenplan ihrer hauptberuflichen
Tätigkeit auf der Kontrollkarte einzutragen oder den Stundenplan
mitzuführen.
III. Schluss- und Strafbestimmungen
Art. 7
Bezüglich den in diesen Sonderbestimmungen nicht erfassten
Vorschriften über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit für berufsmässige
Motorfahrzeugführer sowie bezüglich der Ausrüstung
der Taxifahrzeuge mit Fahrtschreibern gelten die einschlägigen
bundesrechtlichen Vorschriften.
Art. 8 Strafbestimmungen
Widerhandlungen gegen diese Sonderbestimmungen werden
nach den Strafbestimmungen der bundesrätlichen Verordnung
vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen
Motorfahrzeugführer (Chauffeurverordnung/ARV) geahndet.
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Sonderbestimmungen treten auf den Tag nach erfolgter
Veröffentlichung im Städtischen Amtsblatt in Kraft.1 Damit werden
die Sonderbestimmungen vom 2. April 1975 mit Änderung
vom 22. November 19782 aufgehoben.
17. November 1981 (Veröffentlichung im Städtischen Amtsblatt am 16. November
1981)